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Rückerstattung Sozialbeitrag

 Aufgrund der Beitragsordnung des Studierendenwerkes Saarland AöR besteht in folgenden Fällen die Möglichkeit der Rückerstattung des gezahlten Sozialbeitrags:

-        Beurlaubung für die Dauer eines gesamten Semesters (§6 Abs. 2 Nr. 1)

-        Exmatrikulation vor Semesterbeginn (§6 Abs. 2 Nr. 2)

-        Besondere Härte aufgrund einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage (§ 7)

Die Frist zur Beantragung der Rückerstattung ist jeweils der letzte Tag des Semesters, für das der Antrag gestellt wird. Für jedes Semester ist ein eigener Antrag auf dem unten zu findenden Vordruck zu stellen sowie die dort geforderten Nachweise mit einzureichen.

Antrag Rückerstattung

Anlage Härtefall

 

 

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