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Studienabschlusshilfe

Für höchstens 12 Monate wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer oder über die aus oben genannten Gründen verlängerte Förderungsdauer hinaus Studienabschlusshilfe geleistet,

  • wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von 4 Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen ist und
  • die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.

Die Studienabschlusshilfe kann also ergänzend zu der aus schwerwiegenden Gründen bereits verlängerten Förderungsdauer geleistet werden. Sie gilt aber nur für Auszubildende, die sich in einem „in sich selbständigen Studiengang" befinden. Für Aufbaustudiengänge und Zusatzausbildungen ist sie nicht möglich.

 

Im Falle einer Verlängerung der Förderungsdauer wegen des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung (§ 15 Abs. 3 Nr. 4) kommt die Studienabschlusshilfe ebenfalls nicht in Betracht.

 

Auch in diesen Fällen ist neben dem üblichen Weiterförderungsantrag die Studienabschlusshilfe formlos zu beantragen. Dem Antrag ist der Zulassungsbescheid zur Abschlussprüfung sowie die Bescheinigung der Prüfungsstelle beizufügen, dass das Studium innerhalb des Zeitrahmens von 12 Monaten abgeschlossen werden kann. Das BAföG-Amt hält entsprechende Vordrucke hierfür bereit.

 

 

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