Bedarfssätze & Freibeträge
Bedarfssätze
Der Bedarfssatz ist der Betrag, der je nach Wohnsituation zur Deckung des Lebensbedarfs und der Ausbildung des/der Auszubildenden erforderlich ist.
- Für Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen, beträgt er 422 €.
- Für Auszubildende, die eine eigene Wohnung bewohnen, die nicht im Eigentum ihrer Eltern steht, beträgt er 597 €.
- Zahlt der/die Auszubildende seine/ihre Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung selbst, so werden diese erstattet bis zu 73 € .
-
Für Auszubildende, die mit einem eigenen Kind bis zu 10 Jahren in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarfssatz beim 1. Kind um 113 € und
-
bei jedem weiteren Kind um 85 €.
Freibeträge
Auf den Bedarfssatz wird in der Regel das Einkommen der Eltern des/der Auszubildenden (auf der Grundlage des Vorvorjahres) angerechnet. Jedoch werden zunächst diverse Freibeträge abgezogen:
- Für die verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Eltern: 1.605 €
- Für ein allein stehendes oder dauernd getrennt lebendes Elternteil: 1.070 €
- Für Kinder der/des Einkommensbezieher/s und weitere Unterhaltsberechtigte, wenn sie von den Eltern unterhalten werden: 485 €



