sprache

Finanzen

Diese Seite ist in der gewählten Sprache nicht verfügbar.

Auslandsstudium

Zum Thema Auslands-BAföG und Corona gilt derzeit:

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Auslands-BAföG auch während der Corona-Pandemie nur, wenn Sie sich auch tatsächlich in Portugal/Malta aufhalten.
Falls jedoch aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Zielland besteht und / oder wenn die Einreise ins Zielland nicht möglich ist, oder wenn die Ausbildungsstätte in Portugal/Malta aufgrund der Corona-Pandemie die gewählte Ausbildung vorübergehend ausschließlich komplett online anbietet, kann das Auslandsstudium während dieser Zeit ausnahmsweise auch gefördert werden, ohne dass Sie sich dort aufhalten.
Weitere aktuelle Informationen finden Sie unter www.bafoeg.de. Formulare und eine ausführliche Belehrung zum Thema finden Sie in unserem Downloadbereich.

 

Allgemeine Informationen zum Auslandsstudium:

Das Studierendenwerk Saarland ist auch zuständig für alle Studierenden und Schüler/innen an den Hochschulen und Schulen in der Bundesrepublik Deutschland, die ein Auslandsstudium oder -Praktium in den Ländern Malta und Portugal absolvieren möchten.

 

Ein Anspruch auf Inlandsförderung besteht während des Auslandsaufenthaltes nicht.
Für das Auslandsstudium ist es in der Regel unerheblich, ob Sie an der Hochschule in Deutschland beurlaubt sind.
Gefördert werden kann der Besuch von Ausbildungsstätten, die den Gymnasien ab Klasse 11 (ab Klasse 10, wenn das Abitur in 12 Schuljahren erworben wird),   Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen, Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen, gleichwertig sind.

Nicht förderungsberechtigt ist der Besuch anderer Ausbildungsstättenarten wie z. B. Abendgymnasien oder Berufsaufbauschulen.
 
Ein Auslandspraktikum im Rahmen eines Studiums oder im Schulbereich kann für die vorgeschriebene  Mindestdauer gefördert werden, wenn:

  • das Praktikum nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und
  • es in der Prüfungsordnung vorgeschrieben und inhaltlich geregelt ist und
  • die Hochschule bzw. die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt.

Die Anträge und notwendigen Nachweise für eine Ausbildung im Ausland sollten frühzeitig und vollständig auf den dafür vorgesehenen Formblättern möglichst 6 Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes beim Amt für Ausbildungsförderung des hiesigen Studierendenwerkes eingehen. Die endgültige Studienbescheinigung kann im Anschluss an die Einschreibung vor Ort nachgereicht werden.


Die Anträge erhalten Sie in jedem Amt für Ausbildungsförderung der Studierendenwerk oder hier auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Weitere Formulare zur Auslandsförderung finden Sie auf unserer Seite Downloads.

 

Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen und unter Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten können folgende Beträge für Malta und Portugal gewährt werden:

 

Studierende erhalten Förderung (Bedarf) zu den Inlandssätzen in Höhe von bis zu 812€ zuzüglich Reisekosten von einmalig pauschal 500 €.

 

Schüler erhalten 632€  zzgl. einer Hin- und Rückreise von einmalig pauschal 500 €.

 

Die Reisekosten werden auf die Monate des Auslandsaufenthalts aufgeteilt und auf den Bedarf aufgeschlagen, so dass sie sich bedarfserhöhend auswirken.

In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

 

Zusätzlich werden für alle gesetzlich Versicherten in der Kranken- und Pflegeversicherung  122 € gewährt (für privat Versicherte geringere (i. d. Regel die tatsächlichen) Beträge zzgl. einer evt.  Auslandszusatzkrankenversicherung.

 

Nachweisbare notwendige Studiengebühren können bis zur Höhe von 5.600 € längstens für die Dauer eines Jahres gewährt werden.

Teilen