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Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Entsprechend der Neigung, Eignung und Leistung besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Auszubildenden selbst, seines Ehegatten und der Eltern.

Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur gewährt, wenn der Studierende bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es gibt aber auch Ausnahmen von dieser Regelung (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG).

Elternunabhängige Förderung

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann auch elternunabhängige Förderung gewährt werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Auszubildende selbst nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder nach Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung noch drei Jahre lang erwerbstätig war. Weitere Voraussetzung ist, dass der Auszubildende in der Lage war, sich aus dem Ertrag der Erwerbstätigkeit selbst zu unterhalten.

Bewilligungs- und Anrechnungszeitraum

Maßgeblicher Zeitraum für die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten und der Eltern ist jeweils das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Für den Auszubildenden selbst ist das erzielte Einkommen im Bewilligungszeitraum maßgeblich.

 

Sofern das Einkommen des Ehegatten und der Eltern im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger ist als im normalen Anrechnungszeitraum, kann auch deren aktuelles Einkommen auf besonderen Antrag des Auszubildenden zugrunde gelegt werden.

 

 

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Weiterförderung ab April 2012

Um ohne Unterbrechung eine pünktliche Weiterzahlung ab April 2012 zu gewährleisten, müssen die Anträge für BAföG bis 31.01.2012 vollständig beim Sachbearbeiter vorliegen. Mehr...

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