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Fachrichtungswechsel

Grundsätzlich gelten bei einem Fachrichtungswechsel folgende Grundregeln: 

  • Kein unabweisbarer Grund ist das endgültige Nichtbestehen von Prüfungsleistungen, die der Weiterführung der Ausbildung entgegenstehen.
  • Falls Sie über einen Fachwechsel nachdenken und BAföG erhalten, setzen Sie sich unbedingt so früh wie möglich mit dem BAföG-Amt in Verbindung, um Probleme zu vermeiden und damit die Fortsetzung Ihrer Ausbildung nicht an finanziellen Problemen scheitert.

Nachfolgend finden Sie eine Erläuterung zu den wichtigen Gründen, die einen Fachrichtungswechsel aus förderungsrechtlicher Sicht rechtfertigen. Wichtige, d. h. förderungsrechtlich anerkennbare, Gründe können sein:

  • Mangelnde Eignung für das bisherige Studienfach (Nachweise über Studienbemühungen, Misserfolge etc. sind vorzulegen)
  • Neigungswandel/Interessenwechsel von so grundsätzlicher Art, der die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unzumutbar macht (Nachweise über die Beschäftigung mit dem bisherigen Studium sind vorzulegen, wie Scheine Testate etc.
  • Vorherige Nichtzulassung zum Wunschstudium (Numerus clausus), Voraussetzung: Alle Bewerbungsmöglichkeiten für die Zulassung zum Wunschstudium sind auszuschöpfen
  • Die Alternativausbildung muss ordnungsgemäß im Hinblick auf einen Abschluss für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium betrieben worden sein. Immatrikulationen zum Überbrücken von Wartezeiten sind förderungsschädlich

Eine allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten kann nicht als Grund für einen Fachwechsel aus förderungsrechtlicher Sicht anerkannt werden.

 

Besonderer Hinweis: Bei einem Fachrichtungswechsel, der bis zum Ablauf des zweiten Fachsemesters vorgenommen wird, geht der Gesetzgeber in der Regel von einem wichtigen Grund aus (Regelvermutung). Es bedarf insoweit keiner besonderen Begründung. Eine Ausnahme von dieser Regelvermutung muss das Amt für Ausbildungsförderung jedoch machen, wenn Gründe für den Fachrichtungswechsel verantwortlich sind, die nicht als wichtiger Grund akzeptiert werden können (siehe vorstehende Ausführungen).

Unverzüglich handeln

Der Fachwechsel muss unverzüglich nach Erkennen der Gründe, die zu dem Wechsel führen, vorgenommen werden. Ist das nicht möglich (etwa aus Zulassungsgründen, Einschreibetermin verpasst etc.), so ist die bisherige Ausbildung zunächst abzubrechen oder eine Beurlaubung erforderlich.

 

Daher: Wenn ein Fachwechsel notwendig wird, setzen Sie sich so früh wie möglich mit dem Amt für Ausbildungsförderung in Verbindung und lassen Sie sich beraten.

Bei einem Fachwechsel wird die Förderungshöchstdauer neu festgelegt.   

 

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