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Finanzen

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Bedarfssätze und Freibeträge

Bedarfssätze (Bewilligung ab August 2022)

Der Bedarfssatz ist der Betrag, der je nach Wohnsituation zur Deckung des Lebensbedarfs und der Ausbildung des/der Auszubildenden erforderlich ist.

  • Für Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen, beträgt er 511 €.
  • Für Auszubildende, die eine eigene Wohnung bewohnen, die nicht im Eigentum ihrer Eltern steht, beträgt er 812 €.
  • Zahlt der/die Auszubildende seine/ihre Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung selbst, so werden diese erstattet bis zu 122 € . Bei Studierenden, die über 30 Jahre und freiwillig kranken- und pflegeversichert sind, erhöht sich der Betrag auf 206 €
  • Für Auszubildende, die mit einem eigenen Kind bis zu 14 Jahren in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarfssatz für jedes Kind um 160 € 

Freibeträge

Auf den Bedarfssatz wird in der Regel das Einkommen der Eltern des/der Auszubildenden (auf der Grundlage des Vorvorjahres) angerechnet. Jedoch werden zunächst diverse Freibeträge abgezogen:

  • Für die verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Eltern: 2.415 €
  • Für ein allein stehendes oder dauernd getrennt lebendes Elternteil: 1.605 €
  • Für Kinder der/des Einkommensbezieher/s und weitere Unterhaltsberechtigte, wenn sie von den Eltern unterhalten werden: 730 € 

 

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